Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) für Geschäftskunden (B2B)

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) - Geschäftskunden (B2B)

Drohnen-Dienstleistungen PV-Thermografie Technische Inspektionen Vermessung — für den Verkehr mit Unternehmern (§ 14 BGB)

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der Firma Argusauge – Benjamin Baumgärtner (nachfolgend „der Anbieter“) für die Erbringung von Drohnen-Dienstleistungen gegenüber Unternehmern.

§ 1 Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen


(1)    Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge zwischen dem Anbieter und seinen Kunden (nachfolgend „der Kunde“) über die Erbringung von Drohnen-Dienstleistungen, insbesondere die PV-Thermografie (Wärmebildanalyse von Photovoltaikanlagen), technische Inspektionen (z. B. an Gebäuden und Infrastruktur) sowie Vermessungsleistungen (Geodatenerfassung, 3D-Modellierung, Orthofotos).


(2)    Diese AGB gelten nur, sofern der Kunde Unternehmer (§ 14 BGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen im Sinne von § 310 Abs. 1 BGB ist.


(3)    Die AGB des Anbieters gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als der Anbieter ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zugestimmt hat. Dieses Zustimmungserfordernis gilt auch dann, wenn der Anbieter in Kenntnis der AGB des Kunden die Leistung vorbehaltlos erbringt.
 

(4)    Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Kunden (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) sowie die Angaben im Angebot bzw. in der Auftragsbestätigung des Anbieters haben Vorrang vor diesen AGB. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist, vorbehaltlich des Gegenbeweises, ein schriftlicher Vertrag bzw. die Bestätigung des Anbieters in Textform maßgebend.
 

(5)    Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen des Kunden in Bezug auf den Vertrag (z. B. Fristsetzungen, Mängelanzeigen, Rücktritt) sind in Textform (z. B. Brief, E-Mail) abzugeben. Gesetzliche Formvorschriften bleiben unberührt.
 

(6)    Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine solche Klarstellung gelten daher die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in diesen AGB nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden.
 

§ 2 Vertragsgegenstand und Leistungsumfang
 

(1)    Der Anbieter erbringt die im jeweiligen Angebot bzw. in der Auftragsbestätigung konkret bezeichneten Leistungen. Der Leistungsgegenstand richtet sich ausschließlich nach der vertraglichen Vereinbarung.


(2)    Je nach vertraglicher Vereinbarung schuldet der Anbieter die Erstellung und Übergabe von einem oder mehreren der folgenden Ergebnisse: Bildmaterial (Fotos), Videomaterial, Auswertungen, Messdaten oder schriftliche Berichte. Der geschuldete konkrete Leistungsinhalt, das Datenformat, der Umfang und die Art der Übergabe ergeben sich aus der vertraglichen Vereinbarung.


(3)    Der Anbieter schuldet die Leistung nach den anerkannten Regeln der Technik sowie nach fachlichem Standard. Ein bestimmter wirtschaftlicher oder tatsächlicher Erfolg über den vereinbarten Leistungsgegenstand hinaus – insbesondere die vollständige oder lückenlose Erkennung sämtlicher tatsächlich vorhandener Schäden, Defekte oder Auffälligkeiten – wird nicht geschuldet, soweit dies nicht ausdrücklich als Beschaffenheit vereinbart ist. Auswertungen und Berichte beruhen auf den zum Zeitpunkt des Fluges technisch erfassbaren Daten und den jeweiligen Aufnahmebedingungen.


(4)    PV-Thermografie und Inspektionen stellen eine Momentaufnahme der zum Zeitpunkt der Datenerfassung erkennbaren Zustände dar und ersetzen keine gesetzlich oder normativ vorgeschriebene Prüfung, Wartung oder Sachverständigenbegutachtung, sofern eine solche nicht ausdrücklich beauftragt und der Anbieter hierzu qualifiziert und berechtigt ist.


(5)    Der Anbieter ist berechtigt, zur Leistungserbringung geeignete Subunternehmer und Erfüllungsgehilfen einzusetzen.


(6)    Der Anbieter ist Inhaber der für den Betrieb der eingesetzten unbemannten Luftfahrzeuge erforderlichen Betriebsberechtigungen, Kompetenznachweise und Versicherungen nach Maßgabe der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 sowie des Luftverkehrsgesetzes (LuftVG) und der Luftverkehrs-Ordnung (LuftVO). Für die luftrechtliche Zulässigkeit des konkreten Flugbetriebs am Einsatzort ist der Anbieter im Rahmen des von ihm zu vertretenden Betriebs verantwortlich; die Mitwirkungspflichten des Kunden nach § 4 bleiben hiervon unberührt.


§ 3 Angebot und Vertragsschluss


(1)    Angebote des Anbieters sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet oder mit einer bestimmten Annahmefrist versehen sind.


(2)    Die Beauftragung durch den Kunden stellt ein verbindliches Vertragsangebot dar. Der Anbieter ist berechtigt, dieses Angebot innerhalb von zwei Wochen nach Zugang anzunehmen. Die Annahme erfolgt durch Auftragsbestätigung in Textform oder durch Aufnahme der Leistungserbringung.


(3)    An Angeboten, Kalkulationen, Zeichnungen und sonstigen Unterlagen behält sich der Anbieter Eigentums- und Urheberrechte vor. Sie dürfen Dritten ohne Zustimmung des Anbieters nicht zugänglich gemacht werden.


§ 4 Mitwirkungspflichten des Kunden; Zugang und Genehmigungen


(1)    Die ordnungsgemäße und rechtzeitige Erfüllung der nachstehenden Mitwirkungspflichten des Kunden ist wesentliche Voraussetzung für die Leistungserbringung.


(2)    Der Kunde stellt sicher, dass das Einsatzgelände am vereinbarten Einsatztag frei, sicher und ungehindert zugänglich ist und dass der für Start, Landung und Durchführung des Flugbetriebs erforderliche Bereich zur Verfügung steht.


(3)    Der Kunde ist dafür verantwortlich, dass sämtliche für den Überflug und die Datenerfassung erforderlichen privatrechtlichen Zustimmungen und Erlaubnisse vorliegen, insbesondere die Zustimmungen der Grundstückseigentümer und der betroffenen Nachbarn zum Überflug des jeweiligen Geländes. Der Kunde stellt zudem sicher, dass keine entgegenstehenden Rechte Dritter dem Überflug und der Datenerfassung entgegenstehen.


(4)    Der Kunde informiert den Anbieter rechtzeitig und vollständig über alle für die Durchführung erheblichen Umstände, insbesondere über Gefahrenquellen, Hindernisse, sensible Bereiche, betriebliche Besonderheiten sowie über sich im Einsatzbereich aufhaltende Personen.


(5)    Sind für den konkreten Einsatz behördliche Genehmigungen oder Freigaben erforderlich, die nicht bereits von der allgemeinen Betriebsberechtigung des Anbieters (§ 2 Abs. 6) abgedeckt sind, so klären die Parteien deren Beschaffung im Einzelfall; die Verantwortlichkeit richtet sich nach der vertraglichen Vereinbarung.


(6)    Kommt der Kunde seinen Mitwirkungspflichten nicht, nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß nach, so gelten die gesetzlichen Vorschriften (insbesondere §§ 642, 643 BGB). Der Anbieter kann in diesem Fall eine angemessene Entschädigung sowie den Ersatz nachweislich entstandener Mehraufwendungen verlangen; ein wetterunabhängiger, vom Kunden zu vertretender Ausfall- oder Wiederholungstermin ist nach dem jeweils gültigen Preisverzeichnis bzw. auf Nachweis zu vergüten. Weitergehende gesetzliche Ansprüche des Anbieters bleiben unberührt.


§ 5 Termine, Durchführung, Wetterrisiko und Ausfall


(1)    Termine und Fristen sind nur verbindlich, wenn sie ausdrücklich als verbindlich vereinbart wurden. Der Anbieter bestimmt die konkrete Durchführung des Flugbetriebs (u. a. Flugweg, eingesetztes Gerät, Aufnahmezeitpunkt innerhalb des vereinbarten Zeitfensters) nach pflichtgemäßem fachlichem Ermessen und unter Beachtung der Betriebssicherheit und der rechtlichen Vorgaben.


(2)    Der Anbieter ist berechtigt, den Flug abzubrechen, zu verschieben oder nicht zu beginnen, wenn die sichere oder rechtskonforme Durchführung nicht gewährleistet ist, insbesondere aufgrund der Witterung (z. B. Wind, Niederschlag, Nebel, unzureichende Sicht- oder Lichtverhältnisse), technischer Störungen, luftraumbedingter Einschränkungen oder aus Gründen der Flugsicherheit.


(3)    Drohnenflüge sind wetterabhängig. Kommt es zu einem wetterbedingten Ausfall, einer wetterbedingten Verschiebung oder einem wetterbedingten Abbruch, so trägt jede Partei die ihr bis dahin entstandenen Kosten und Aufwände selbst. Ein wetterbedingter Ausfall begründet keine gegenseitigen Schadensersatz- oder Aufwendungsersatzansprüche.


(4)    In den Fällen des Absatzes 3 vereinbaren die Parteien einen kostenfreien Ersatztermin. Der Anbieter bemüht sich, den Ersatztermin zeitnah anzubieten; die Terminfindung erfolgt einvernehmlich unter Berücksichtigung der beiderseitigen Kapazitäten und der Wetterlage.


(5)    Absatz 3 und 4 gelten nicht, soweit der Ausfall oder Abbruch vom Kunden zu vertreten ist; in diesem Fall gilt § 4 Abs. 6.


§ 6 Preise und Zahlungsbedingungen


(1)    Es gelten die vereinbarten Preise. Sofern nichts anderes vereinbart ist, verstehen sich alle Preise als Nettopreise zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer. Anfahrt, Nebenkosten und Auslagen werden gesondert vergütet, soweit dies vereinbart ist.


(2)    Sofern nichts anderes vereinbart ist, ist die Vergütung innerhalb von vierzehn Tagen ab Zugang der Rechnung und Erbringung bzw. Abnahme der Leistung ohne Abzug zur Zahlung fällig. Der Anbieter ist berechtigt, angemessene Abschlagszahlungen oder Vorkasse zu verlangen; einen entsprechenden Vorbehalt erklärt er spätestens mit der Auftragsbestätigung.


(3)    Mit Ablauf der Zahlungsfrist kommt der Kunde in Verzug. Während des Verzugs ist die Vergütung mit dem gesetzlichen Verzugszinssatz nach § 288 Abs. 2 BGB zu verzinsen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens sowie der Anspruch auf den Fälligkeitszins nach § 353 HGB bleiben unberührt.


(4)    Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen dem Kunden nur zu, soweit sein Gegenanspruch rechtskräftig festgestellt oder unbestritten ist oder auf demselben Vertragsverhältnis beruht.


§ 7 Abnahme


(1)    Soweit die geschuldete Leistung ein abnahmefähiges Werk darstellt (z. B. Auswertungen, Vermessungsergebnisse, Berichte), ist der Kunde zur Abnahme verpflichtet, sofern die Leistung im Wesentlichen vertragsgemäß erbracht wurde. Wegen unwesentlicher Mängel kann die Abnahme nicht verweigert werden.


(2)    Nimmt der Kunde eine mängelfreie oder nur unwesentlich mangelhafte Leistung nicht innerhalb einer ihm gesetzten angemessenen Frist ab, obwohl er hierzu verpflichtet ist, gilt die Abnahme als erfolgt (§ 640 Abs. 2 BGB). Die Nutzung oder Weiterverwendung der Ergebnisse durch den Kunden gilt als Abnahme, soweit nicht ein Vorbehalt erklärt wurde.


§ 8 Mängelrüge, Gewährleistung und Verjährung


(1)    Für die Rechte des Kunden bei Sach- und Rechtsmängeln gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.


(2)    Der Kunde hat die erbrachten Leistungen und übergebenen Ergebnisse unverzüglich nach Erhalt zu untersuchen. Offensichtliche Mängel sind dem Anbieter innerhalb von fünf Werktagen ab Übergabe bzw. Abnahme, nicht offensichtliche Mängel innerhalb von fünfzehn Werktagen ab ihrer Entdeckung in Textform anzuzeigen. Unterlässt der Kunde die rechtzeitige Anzeige, so ist die Geltendmachung von Mängelansprüchen wegen des nicht rechtzeitig angezeigten Mangels ausgeschlossen; § 377 HGB bleibt unberührt.


(3)    Liegt ein vom Anbieter zu vertretender Mangel vor, ist der Anbieter zur Nacherfüllung berechtigt. Ihm ist hierzu die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu gewähren, insbesondere durch Ermöglichung eines erneuten Fluges oder einer erneuten Auswertung. Schlägt die Nacherfüllung fehl, ist sie unzumutbar oder verweigert der Anbieter sie ernsthaft und endgültig, kann der Kunde nach den gesetzlichen Vorschriften mindern oder – bei nicht unerheblichem Mangel – zurücktreten. Schadensersatzansprüche richten sich ausschließlich nach § 10.


(4)    Eine Gewährleistung wird nicht übernommen, soweit ein Mangel darauf beruht, dass der Kunde seine Mitwirkungspflichten (§ 4) verletzt hat, insbesondere durch unzureichenden Zugang, fehlende Genehmigungen, unvollständige oder unzutreffende Informationen oder durch von ihm zu vertretende ungünstige Einsatzbedingungen.


(5)    Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche des Kunden beträgt – soweit gesetzlich zulässig und soweit es sich nicht um Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, um Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit des Anbieters oder um Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz handelt – ein Jahr ab Ablieferung bzw. Abnahme. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen.


§ 9 Urheber- und Nutzungsrechte; Rohdaten


(1)    Das Urheberrecht sowie sämtliche sonstigen Schutz- und Verwertungsrechte an den erstellten Bild-, Video-, Mess- und Auswertungsergebnissen verbleiben beim Anbieter. Sämtliche Rohdaten (u. a. unbearbeitete Aufnahmen, Rohmessdaten, Flugdaten) verbleiben ebenfalls beim Anbieter; ein Anspruch des Kunden auf Herausgabe der Rohdaten besteht nicht, sofern nichts anderes vereinbart ist.


(2)    Der Kunde erhält an den final gelieferten Ergebnissen (Berichte, Auswertungen, aufbereitete Bild-, Video- und Messdaten) ein einfaches, nicht ausschließliches, zeitlich unbegrenztes, jedoch zweckgebundenes Nutzungsrecht für den im Vertrag vorausgesetzten Verwendungszweck. Das Nutzungsrecht entsteht erst mit vollständiger Zahlung der geschuldeten Vergütung.


(3)    Eine Übertragung des Nutzungsrechts auf Dritte, eine Bearbeitung, Umgestaltung oder Veröffentlichung über den vereinbarten Zweck hinaus sowie eine kommerzielle Verwertung durch den Kunden bedürfen der vorherigen Zustimmung des Anbieters in Textform, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist.


(4)    Der Anbieter ist berechtigt, die erstellten Ergebnisse in anonymisierter bzw. nicht personen- und objektbezogen identifizierbarer Form zu Referenz-, Nachweis- und Weiterentwicklungszwecken zu nutzen, soweit hierdurch keine berechtigten Geheimhaltungsinteressen des Kunden oder Rechte Dritter beeinträchtigt werden. Der Kunde kann dem in Textform widersprechen.


§ 10 Haftung


(1)    Der Anbieter haftet unbeschränkt für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung des Anbieters oder eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen beruhen, sowie für Schäden aus Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, aus der Übernahme einer Garantie oder aus arglistigem Verschweigen eines Mangels sowie nach dem Produkthaftungsgesetz.


(2)    Bei einfacher (leichter) Fahrlässigkeit haftet der Anbieter – außerhalb der in Absatz 1 genannten Fälle – nur für die Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Kardinalpflicht). Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertraut und vertrauen darf. In diesem Fall ist die Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.


(3)    Eine Haftung für mittelbare Schäden und Folgeschäden, insbesondere für entgangenen Gewinn, Produktionsausfälle, Betriebsunterbrechungen und Ertragseinbußen – auch soweit diese darauf gestützt werden, dass ein Schaden (z. B. an einer Photovoltaikanlage) vermeintlich zu spät oder nicht erkannt worden sei – ist, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen. Der Ausschluss gilt nicht in den Fällen des Absatzes 1.


(4)    Soweit eine Haftung des Anbieters für Sach- und Personenschäden dem Grunde nach besteht und gesetzlich beschränkbar ist, ist sie der Höhe nach auf die Deckungssumme der bestehenden Drohnen-Haftpflichtversicherung des Anbieters in Höhe von 3 Millionen Euro je Schadensereignis begrenzt. Diese Begrenzung gilt nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie in den weiteren Fällen des Absatzes 1.


(5)    Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten auch zugunsten der gesetzlichen Vertreter, Arbeitnehmer, Mitarbeiter und sonstigen Erfüllungsgehilfen des Anbieters.


§ 11 Datenschutz, Persönlichkeits- und Eigentumsrechte Dritter; Freistellung


(1)    Die Parteien beachten die jeweils geltenden datenschutzrechtlichen Vorschriften, insbesondere die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO). Soweit im Rahmen der Leistungserbringung personenbezogene Daten verarbeitet werden, treffen die Parteien erforderlichenfalls eine gesonderte Vereinbarung.


(2)    Der Kunde stellt sicher, dass durch die beauftragte Datenerfassung keine Persönlichkeitsrechte, Datenschutzrechte oder sonstigen Rechte Dritter (z. B. abgebildeter Personen oder benachbarter Grundstücke) verletzt werden, und dass die hierfür erforderlichen Einwilligungen bzw. Rechtsgrundlagen vorliegen.


(3)    Der Kunde stellt den Anbieter von sämtlichen Ansprüchen Dritter frei, die daraus resultieren, dass der Kunde die ihm nach § 4 und diesem § 11 obliegenden Pflichten verletzt, insbesondere von Ansprüchen wegen fehlender Überflug- oder Zutrittsgenehmigungen oder wegen der Verletzung von Rechten abgebildeter Personen oder Grundstückseigentümer. Dies gilt nicht, soweit der Kunde die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.


§ 12 Höhere Gewalt


Ereignisse höherer Gewalt, die dem Anbieter die vertragsgemäße Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen (z. B. Naturereignisse, behördliche Maßnahmen, Sperrung von Lufträumen, Arbeitskämpfe, Energie- oder Rohstoffmangel, Störungen der Lieferkette), berechtigen den Anbieter, die Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben. Dauert die Behinderung länger als [acht] Wochen an, sind beide Parteien berechtigt, hinsichtlich des betroffenen Leistungsteils vom Vertrag zurückzutreten.


§ 13 Vertraulichkeit


Die Parteien behandeln alle im Rahmen der Zusammenarbeit erlangten, als vertraulich gekennzeichneten oder erkennbar vertraulichen Informationen der jeweils anderen Partei vertraulich und verwenden sie nur zu Vertragszwecken. Diese Pflicht besteht auch nach Beendigung des Vertrags für einen Zeitraum von [drei] Jahren fort. Gesetzliche Offenlegungspflichten bleiben unberührt.


§ 14 Schlussbestimmungen


(1)    Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.


(2)    Ausschließlicher – auch internationaler – Gerichtsstand für alle sich aus oder im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist der Sitz des Anbieters in [Ort], sofern der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. Der Anbieter ist berechtigt, auch am allgemeinen Gerichtsstand des Kunden zu klagen. Vorrangige gesetzliche Vorschriften, insbesondere über ausschließliche Gerichtsstände, bleiben unberührt.


(3)    Ein Widerrufsrecht besteht nicht. Das gesetzliche Widerrufsrecht steht nur Verbrauchern (§ 13 BGB) zu; diese AGB gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern (§ 1 Abs. 2).


(4)    Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung gelten die gesetzlichen Vorschriften.


(5)    Änderungen und Ergänzungen des Vertrags einschließlich dieser AGB bedürfen der Textform. Dies gilt auch für die Aufhebung dieses Formerfordernisses.    
 

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